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Herzlich willkommen auf der Internetseite des Briefmarkensammlerverein Gaildorf e.V.

Der BSV Gaildorf e.V. wurde 1966 von 13 Sammlerfreunden gegründet und hat heute etwa 90 Mitglieder. Er fördert die Interessen der Briefmarkensammler von Gaildorf und Umgebung. Monatlich zweimal treffen sich die Mitglieder im Alten Schloss in Gaildorf bei den dort im Dürnitzsaal stattfindenden Tauschabenden.

Einmal jährlich wird jeweils im November ein Großtauschtag mit einer Briefmarkenwerbeschau veranstaltet, wodurch in der Öffentlichkeit für die Philatelie
geworben und überregional den Sammlerfreunden ein Treff zum Tausch für Briefmarken
und zum Austausch neuester Informationen geboten wird.
Den Mitgliedern des BSV Gaildorf wird bei dieser Werbeschau die Gelegenheit gegeben, ihre Sammlung oder Exponat in der Öffentlichkeit vorzustellen.

Der BSV Gaildorf bietet seinen Mitgliedern einen umfangreichen Service. Unterstützt wird er dabei vom Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine und vom Bund Deutscher Philatelisten e.V.

Die Jugendgruppe des BSV Gaildorf trifft sich regelmäßig einmal im Monat. Kinder und jugendliche Sammler sind stets herzlich willkommen und können sich unverbindlich informieren.
Satzung des Briefmarken-Sammler-Vereins Gaildorf (BSV Gaildorf)

 
§1 Name und Sitz des Vereins
 
Der Verein führt den Namen „Briefmarkensammlerverein Gaildorf e.V.“, abgekürzt „BSV Gaildorf“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Gaildorf. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

 
§2 Zweck des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke. Ziel des Vereins ist es, die Briefmarken- und Münzsammler von Gaildorf und Umgebung in ihren Sammlerinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschabende, Großtauschtage, Ausstellungen und andere dem Sammler dienende Veranstaltungen durch. Der Verein vermittelt seinen Mitgliedern Neuerscheinungen und Sammlerbedarfsartikel zu möglichst günstigen Bedingungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
§3 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jugendliche bis zu 18 Jahren können in einer eigenen Jugendgruppe zusammengefasst werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu bezahlen. Der Vereinsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. von neu eintretenden Mitgliedern innerhalb eines Vierteljahres nach Eintritt anteilig zu entrichten. Über Befreiung und Ermäßigung des Vereinsbeitrages in Einzelfällen entscheidet der Vorstand. Für Ehrenmitglieder ist der Beitrag freiwillig. Personen, die sich um den Verein oder die Briefmarken- und Münzkunde besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Ausschuss.

 
§4 Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann mit einmonatiger Frist zum Jahresschluss erklärt werden. Beim Tod eines Vereinsmitglieds können die Hinterbliebenen beim Vorstand kostenlos um Rat in allen Fragen der Briefmarken- und Münzkunde bitten. Ein Mitglied kann wegen ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten nach seiner Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 
§5 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand. Über die Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 
§6 Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten statt. Dazu werden alle Mitglieder eine Woche vorher schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.     Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Kassiers und der Revisoren
2.     Entlastung des Vorstands
3.     Wahl von Vorstand und Ausschuss auf drei Jahre
4.     Wahl von zwei Revisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber nicht dem Vorstand oder Ausschuss angehören dürfen
5.     Festsetzung des Vereinsbeitrages
6.     Entscheidung über eingereichte Anträge von Vorstand, Ausschuss oder einzelnen Vereinsmitgliedern, die spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden müssen
7.     Satzungsänderungen
8.     Widerruf der Bestellung von Vorstands- und Ausschussmitgliedern, deren grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit festgestellt wurde.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder oder auf Antrag des Ausschusses statt. Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 
§7 Ausschuss
 
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Rundsendeleiter, dem Neuheitenwart, dem Münzobmann, dem Jugendleiter sowie bis zu drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Entscheidungen aller grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten. Dazu gehören auch alle Geschäfte, die in finanzieller Hinsicht den Betrag von 250 DM übersteigen.
Festlegung des Jahresprogramms
Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 
§8 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich und entscheidet in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit von Ausschuss und Mitgliederversammlung gehören. Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei Fragen, die ihn persönlich betreffen, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen oder jeder einzeln zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne des §26 BGB).

 
§9 Revisoren
 
Die Revisoren müssen vor jeder Mitgliederversammlung eine ordentliche und können während des Jahres unvermutete Kassenprüfungen durchführen. Auf Antrag des Vorstandes muss eine unvermutete Kassenprüfung durchgeführt werden.

 
§10 Beschlussfassung
 
Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 
§11 Vereinsvermögen
 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Ersatzleistungen für notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben. Soweit die Geschäfte des Vereins nicht ehrenamtlich zu besorgen sind, dürfen angemessene Vergütungen bezahlt werden.
 
 
 
§12 Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muss mindestens einen Monat vorher beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden und von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder unterzeichnet sein. Wird die Auflösung beschlossen, so hat die außerordentliche Mitgliederversammlung auch eine Entscheidung darüber zu treffen, an welche gemeinnützige, als besonders förderungswürdig anerkannte Einrichtung das Vereinsvermögen fallen soll.

 
§13 Gerichtsstand
 
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Gerichtsstand Schwäbisch Hall.

 
§14 Inkrafttreten
 
Die Satzung in dieser Fassung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
 
Diese Satzung wurde von der ordnungsgemäß einberufenen Jahresversammlung am 6. März 1993 einstimmig beschlossen.

 
 
Satzungsänderung vom 2. März 2002 eingetragen am 25.05.2004 im Vereinsregister

 
§7 Ausschuss
 
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Rundsendeleiter, dem Jugendleiter sowie bis zu fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Entscheidungen aller grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten. Dazu gehören auch alle Geschäfte, die in finanzieller Hinsicht den Betrag von 125,00 € übersteigen.
Festlegung des Jahresprogramms
Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 
Schwäbisch Hall, 2015-01-23
 
Bernhard Scheu
1. Vorsitzender
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